Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur formellen Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen liefert wichtige Klarstellungen für Vermieter und Mieter. Gerade für Hausverwaltungen, Eigentümer und Mieter im Rhein-Main-Gebiet, Wiesbaden und Umgebung ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Es zeigt, welche Voraussetzungen ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen muss, um rechtlich Bestand zu haben.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung. Die Begründung stützte sich auf den Nürnberger Mietspiegel 2018. Das Mieterhöhungsverlangen enthielt folgende Informationen:
Angabe der Wohnfläche und der Basis-Nettokaltmiete pro m² und Monat
Zu- und Abschläge für wohnwertrelevante Merkmale:
+4 % für Altstadtlage
-1 % für Baujahr 1957
-3 % für fehlenden Balkon
-2 % für fehlende Sprechanlage
Der Mieter verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung mit der Begründung, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht ausreichend begründet sei. Insbesondere fehle der Mietspiegel als Anhang.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters. Nach Ansicht des Gerichts lag ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vor. Die wesentlichen Punkte des Urteils lauten:
Kein Anhang des Mietspiegels erforderlich:
Ein Mietspiegel muss dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt.
Dies gilt auch, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (z.B. 3 Euro) erhältlich ist oder der Vermieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit bietet.
Zumutbarkeit für den Mieter:
Dem Mieter ist es zumutbar, den Mietspiegel selbst einzusehen, auch wenn dies mit geringem Aufwand oder Kosten verbunden ist.
Keine Pflicht zur Angabe der Mietpreisspanne:
Der Vermieter muss die im Mietspiegel ausgewiesene Mietpreisspanne nicht explizit angeben, wenn er das zutreffende Tabellenfeld nennt.
Der Mieter kann die relevante Mietpreisspanne direkt aus dem Mietspiegel entnehmen.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Für Vermieter und Hausverwaltungen
Erleichterung bei der Mieterhöhung: Vermieter müssen den Mietspiegel nicht mehr aufwendig beifügen, wenn er allgemein zugänglich ist.
Rechtssicherheit: Klare Vorgaben, welche formellen Anforderungen für ein Mieterhöhungsverlangen gelten.
Für Mieter
Eigene Prüfung notwendig: Mieter müssen den Mietspiegel aktiv einsehen, wenn der Vermieter eine Einsichtsmöglichkeit bietet.
Zumutbarkeit gegeben: Auch geringe Kosten für den Mietspiegel gelten als zumutbar.
Das BGH-Urteil schafft mehr Klarheit für Vermieter und Mieter. Für Vermieter bedeutet dies weniger formale Hürden bei Mieterhöhungen. Mieter müssen hingegen eigenständig den Mietspiegel einsehen, um die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu prüfen, da der Vermieter den Mietspiegel nicht mitsenden muss. Hausverwaltungen wie die Hausverwaltung Barbara Dose profitieren von dieser Rechtssicherheit, da sie Mieterhöhungsverlangen effizienter gestalten können.