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CO₂-Preis 2026 und 2027: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Autorenbild: Tom Dose – Immobilienkaufmann
Tom Dose – Immobilienkaufmann
9. Jan.
6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 1 Tag

Aktualisiert am 14. September 2026: Der Beitrag wurde auf den neuen Regierungsentwurf für den CO₂-Preis 2027 und auf die für Abrechnungen wichtige 60-Euro-Regel bei der CO₂-Kostenaufteilung 2026 aktualisiert.


Für das Jahr 2026 ist der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe nicht mehr als fester Betrag vorgegeben. Stattdessen werden die nationalen Emissionszertifikate versteigert. Gesetzlich gilt dabei ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂.


Für 2027 gibt es inzwischen ebenfalls einen konkreten Plan: Die Bundesregierung will den Preiskorridor von 55 bis 65 Euro noch ein weiteres Jahr beibehalten. Diese Regelung ist allerdings noch nicht geltendes Recht. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde Anfang September 2026 dem Bundestag vorgelegt.


Für Vermieter und Mieter ist zusätzlich zu unterscheiden, welcher CO₂-Preis tatsächlich über die Brennstoffkosten weitergegeben wird und welcher Wert für die gesetzliche Aufteilung der CO₂-Kosten verwendet wird. Gerade für das Abrechnungsjahr 2026 ist dieser Unterschied wichtig.


Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?


Bis einschließlich 2025 wurden die nationalen Emissionszertifikate zu gesetzlich festgelegten Preisen verkauft. Der Festpreis lag zuletzt bei 55 Euro je Tonne CO₂.


Seit 2026 werden die Zertifikate versteigert. § 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz legt hierfür einen Mindestpreis von 55 Euro und einen Höchstpreis von 65 Euro je Emissionszertifikat fest.


Der tatsächliche Auktionspreis kann sich damit innerhalb dieser Bandbreite bewegen. Für Verbraucher bedeutet das allerdings nicht, dass auf der Gas- oder Heizölrechnung eine zusätzliche Rechnung über 55 bis 65 Euro erscheint.


Verpflichtet sind zunächst die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen. Die dadurch entstehenden Kosten fließen regelmäßig in die Preise für Erdgas, Heizöl und andere erfasste fossile Brennstoffe ein.


Wie hoch die gesamten Heizkosten eines Haushalts ausfallen, hängt deshalb weiterhin von mehreren Faktoren ab:


  • Brennstoffverbrauch,

  • Einkaufspreis des Energielieferanten,

  • Netzentgelte und weitere Preisbestandteile,

  • Steuern und Abgaben,

  • Höhe der eingepreisten CO₂-Kosten.


Der CO₂-Preis ist damit nur ein Bestandteil des gesamten Energiepreises.


Was verändert der Preiskorridor gegenüber 2025?


2025 betrug der CO₂-Preis fest 55 Euro je Tonne. 2026 bildet dieser Betrag nur noch die Untergrenze des Korridors.


Liegt der Auktionspreis nahe bei 55 Euro, ändert sich der CO₂-Kostenanteil gegenüber 2025 entsprechend wenig. Liegt er näher an der Obergrenze von 65 Euro, steigt dieser Anteil stärker.


Entscheidend ist deshalb, die Größenordnung richtig einzuordnen: Die Spanne zwischen Unter- und Obergrenze beträgt 10 Euro je Tonne CO₂. Sie betrifft nur den CO₂-Kostenanteil des Brennstoffpreises und nicht den gesamten Gas- oder Heizölpreis.


Auch deshalb lassen sich aus dem Preiskorridor allein keine verlässlichen Aussagen darüber ableiten, ob eine konkrete Heizkostenabrechnung insgesamt höher oder niedriger ausfallen wird.


Für die CO₂-Kostenaufteilung gelten 2026 genau 60 Euro je Tonne


Bei vermieteten Gebäuden kommt eine Besonderheit hinzu.


Für die gesetzliche Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter wird 2026 nicht einfach der jeweilige Auktionspreis aus dem nationalen Emissionshandel verwendet.


§ 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz bestimmt für 2026 ausdrücklich den Mittelwert des gesetzlichen Preiskorridors als maßgeblichen Zertifikatepreis.


Bei einem Korridor von 55 bis 65 Euro ergibt sich damit für die CO₂-Kostenaufteilung ein Wert von genau 60 Euro je Tonne CO₂.


Das ist von dem Preis zu unterscheiden, der tatsächlich bei einer Versteigerung erzielt und über die Lieferkette in die Brennstoffpreise eingerechnet wird.


Für Heizkostenabrechnungen ist diese Trennung wesentlich. Der tatsächliche Energiepreis und der gesetzlich festgelegte Rechenwert für die Aufteilung der CO₂-Kosten verfolgen unterschiedliche Zwecke.


Wer trägt die CO₂-Kosten bei einer vermieteten Wohnung?


Bei Wohngebäuden werden die CO₂-Kosten grundsätzlich zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Maßgeblich ist der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes beziehungsweise in bestimmten Fällen der einzelnen Wohnung.


Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz sieht hierfür ein zehnstufiges Modell vor. Vereinfacht gilt:


  • Bei einem Gebäude mit niedrigem CO₂-Ausstoß trägt der Mieter einen größeren Anteil.

  • Mit steigendem CO₂-Ausstoß erhöht sich der Anteil des Vermieters.

  • In der höchsten Stufe trägt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent der CO₂-Kosten.


Bei einer zentralen Wärmeversorgung muss der Vermieter die Einstufung und die erforderlichen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Heizkostenabrechnung ausweisen.


Die Einzelheiten des Stufenmodells, die erforderlichen Angaben in der Abrechnung und die Besonderheiten bei einer eigenen Gasetagenheizung erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag „CO₂-Kostenaufteilung: Stufenmodell und Abrechnung für Vermieter“.


Was ist beim CO₂-Preis 2027 geplant?


Für 2027 bestand zunächst eine erhebliche Unsicherheit.


Nach der derzeit geltenden Fassung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde der nationale CO₂-Preis im Übergangsjahr 2027 nicht automatisch erneut innerhalb des Korridors von 55 bis 65 Euro liegen. Hintergrund ist die Verschiebung des europäischen Emissionshandelssystems ETS 2.


Die Bundesregierung hat deshalb einen Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt.


Nach diesem Entwurf soll der nationale CO₂-Preis auch 2027 weiterhin innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro je Tonne liegen.


Damit würde für 2027 im Wesentlichen dasselbe Preisband gelten wie bereits 2026.


Entscheidend ist derzeit allerdings der Rechtsstatus: Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag vorgelegt, ist mit Stand 14. September 2026 aber noch nicht beschlossen und verkündet. Der Korridor von 55 bis 65 Euro für 2027 ist deshalb derzeit eine geplante gesetzliche Regelung und noch kein geltendes Recht.


Warum soll der nationale CO₂-Preis 2027 verlängert werden?


Ursprünglich sollte der neue europäische Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr, der sogenannte ETS 2, früher vollständig starten.


Der vollständige Start wurde inzwischen auf 2028 verschoben.


Ohne eine weitere Änderung des deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetzes hätte sich für 2027 eine Übergangslösung ergeben, bei der sich der nationale Preis an Preisen aus dem bestehenden europäischen Emissionshandel ETS 1 orientieren könnte.


Die Bundesregierung will diese mögliche Preisschwankung vermeiden und für das Übergangsjahr 2027 noch einmal den bekannten Korridor von 55 bis 65 Euro verwenden.


Für Vermieter, Wohnungseigentümer und Mieter würde dies vor allem bedeuten, dass der CO₂-Preis auch 2027 zunächst innerhalb einer gesetzlich begrenzten Bandbreite bliebe.


Was ändert sich ab 2028 mit dem ETS 2?


Nach dem derzeitigen europäischen Rechtsrahmen soll der ETS 2 im Jahr 2028 vollständig in Betrieb gehen.


Er umfasst unter anderem Brennstoffemissionen aus Gebäuden und dem Straßenverkehr. Auch dort werden nicht die einzelnen Haushalte selbst am Emissionshandel teilnehmen. Reguliert werden grundsätzlich die Brennstofflieferanten beziehungsweise die Unternehmen, die die betreffenden Brennstoffe in Verkehr bringen.


Anders als beim deutschen Preiskorridor für 2026 wird der Preis im ETS 2 grundsätzlich durch den Handel mit einer begrenzten Zahl von Emissionszertifikaten bestimmt.


Auf europäischer Ebene sind Mechanismen vorgesehen, mit denen bei außergewöhnlichen Preisentwicklungen zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben werden können. Ein dauerhaft garantierter deutscher Höchstpreis von 65 Euro lässt sich daraus für 2028 jedoch nicht ableiten.


Für langfristige Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollte deshalb nicht unterstellt werden, dass der derzeitige nationale Preiskorridor dauerhaft fortgeführt wird.


Was bedeutet das für Wohnungseigentümergemeinschaften?


Bei einer zentral beheizten Wohnungseigentumsanlage wirken sich die CO₂-Kosten zunächst auf die Brennstoffkosten der Gemeinschaft aus.


Für den Wirtschaftsplan oder andere Kostenprognosen sollte dabei zwischen dem CO₂-Preis und dem gesamten Energiepreis unterschieden werden. Selbst ein gesetzlich begrenzter CO₂-Preiskorridor macht den tatsächlichen Gas- oder Heizölpreis nicht vollständig planbar.


Für vermietete Eigentumswohnungen kommt anschließend die gesetzliche CO₂-Kostenaufteilung zwischen Eigentümer und Mieter hinzu.


Bei selbstgenutzten Wohnungen gibt es diese Vermieter-Mieter-Aufteilung dagegen nicht. Der Wohnungseigentümer trägt seinen über die Gemeinschaft abgerechneten Anteil selbst.


Für die Verwaltung ist daher vor allem entscheidend, die Brennstoffkosten, die CO₂-Kosten und gegebenenfalls die Aufteilung auf Vermieter und Mieter in der jeweiligen Abrechnung sauber voneinander zu unterscheiden.


Häufige Fragen


Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?


Für 2026 gilt nach § 10 BEHG ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂. Innerhalb dieses Korridors wird der Preis über die Versteigerung der nationalen Emissionszertifikate ermittelt.


Wie hoch soll der CO₂-Preis 2027 sein?


Die Bundesregierung will für 2027 ebenfalls einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ festlegen. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde dem Bundestag vorgelegt.


Ist der CO₂-Preis von 55 bis 65 Euro für 2027 bereits beschlossen?


Nein. Mit Stand 14. September 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die geplante Regelung ist noch nicht geltendes Recht.


Warum wird bei der CO₂-Kostenaufteilung 2026 mit 60 Euro gerechnet?


Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz schreibt für 2026 den Mittelwert des gesetzlichen Preiskorridors als maßgeblichen Zertifikatepreis vor. Aus 55 bis 65 Euro ergibt sich deshalb ein Rechenwert von 60 Euro je Tonne CO₂.


Muss ein Mieter die gesamten CO₂-Kosten tragen?


Bei Wohngebäuden grundsätzlich nicht. Die Verteilung richtet sich nach dem gesetzlichen Stufenmodell und dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Je höher der CO₂-Ausstoß ist, desto größer wird grundsätzlich der Kostenanteil des Vermieters.


Wann startet der europäische ETS 2?


Der ETS 2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Bereiche soll nach dem aktuellen europäischen Rechtsrahmen 2028 vollständig in Betrieb gehen.


Rechtsgrundlagen und Stand


Maßgeblich für den aktuellen CO₂-Preis sind insbesondere § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie die hierzu geltenden Regelungen über die Versteigerung nationaler Emissionszertifikate.


Für die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter sind insbesondere §§ 4 bis 7 des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes und die zugehörige Einstufungstabelle maßgeblich.


Für 2027 wurde der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berücksichtigt. Die Bundesregierung hat den Entwurf als Bundestagsdrucksache 21/7869 vorgelegt. Vorgesehen ist, den Preiskorridor von 55 bis 65 Euro auch im Jahr 2027 beizubehalten. Diese Änderung ist mit Stand 14. September 2026 noch nicht geltendes Recht.


Für den Übergang zum europäischen Emissionshandel wurde außerdem der aktuelle Stand zum ETS 2 berücksichtigt. Nach den Angaben der Europäischen Kommission soll das System 2028 vollständig in Betrieb gehen.


Stand des Beitrags: 14. September 2026.

 
 

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