Die Errichtung von Balkonkraftwerken wird ab sofort deutlich erleichtert. Ein neues Gesetz sieht vor, dass Steckersolargeräte, auch bekannt als Balkonkraftwerke, in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch auf die Installation solcher Anlagen haben. Auch im Mietrecht wird durch die Anpassung des § 554 Abs. 1 BGB die Aufstellung von Balkonkraftwerken als bauliche Maßnahme anerkannt, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben. So wird der Weg für mehr erneuerbare Energien im Wohnbereich geebnet.
Balkonkraftwerke nun privilegierte Maßnahme
Aktualisiert: 26. Jan.