Balkonkraftwerke nun privilegierte Maßnahme
Aktualisiert: 17. Sept.
Die Errichtung von Balkonkraftwerken wird ab sofort deutlich erleichtert. Ein neues Gesetz sieht vor, dass Steckersolargeräte, auch bekannt als Balkonkraftwerke, in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch auf die Installation solcher Anlagen haben. Auch im Mietrecht wird durch die Anpassung des § 554 Abs. 1 BGB die Aufstellung von Balkonkraftwerken als bauliche Maßnahme anerkannt, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben. So wird der Weg für mehr erneuerbare Energien im Wohnbereich geebnet.
Aktueller Stand 2026
Die 2024 eingeführte Privilegierung gilt weiterhin. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG kann ein Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Wohnungseigentümer die Anlage ohne Befassung der Gemeinschaft nach eigenen Vorstellungen installieren darf. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG ist über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen; die Gemeinschaft kann damit die konkrete Ausgestaltung angemessen regeln.
Auch im Mietrecht besteht der Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB fort. Der Mieter kann die Erlaubnis für eine entsprechende bauliche Veränderung verlangen, soweit sie dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Rechtsstand: 17. September 2026.
