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CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung (für Vermieter)

Autorenbild: Hausverwaltung DoseHausverwaltung Dose

Aktualisiert: 25. Jan.

Hintergrund und Zielsetzung

Seit dem Jahr 2021 fällt für die Wärmeerzeugung mithilfe fossiler Brennstoffe (z. B. Öl, Erdgas oder Fernwärme) eine CO₂-Bepreisung an. Anfangs trugen Mieterinnen und Mieter sämtliche damit verbundenen Kosten allein. Durch das seit dem 1. Januar 2023 geltende CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) sind nun auch Vermieterinnen und Vermieter an diesen Ausgaben beteiligt. Die Höhe des Vermieteranteils richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Kostenlast für den CO₂-Ausstoß gerecht zwischen Mietenden und Vermietenden zu verteilen und so die energetische Modernisierung von Gebäuden zu fördern.


Woher kommen die CO₂-Daten?

Energieversorger und Brennstofflieferanten sind gesetzlich verpflichtet, in ihren Rechnungen die relevanten CO₂-Daten (zum Beispiel die ausgestoßenen Kilogramm CO₂) anzugeben. Für Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 an ein Fernwärmenetz angeschlossen wurden, gilt das CO₂KostAufG jedoch nicht.


Verzögerungen bei der Datenübermittlung

Da die Bereitstellung dieser neuen Angaben in Zusammenarbeit verschiedener Akteure (Energieversorger, Messdienstleister, Immobilienverwaltungen) erfolgt, kommt es derzeit häufig zu Verzögerungen. Das beeinflusst direkt die Erstellung von Heizkostenabrechnungen und die Jahresplanung, etwa in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs).


Anwendung in Wohnungseigentümergemeinschaften

Das Gesetz legt ausschließlich die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter fest. Innerhalb einer WEG erfolgt keine Aufteilung der CO₂-Kosten auf alle Eigentümer. Üblicherweise lässt die Hausverwaltung im Rahmen der WEG-Abrechnung eine Heizkostenabrechnung mit den entsprechenden CO₂-Angaben erstellen. Bei vermieteten Eigentumswohnungen können die einzelnen Vermietenden dann ihren jeweiligen Kostenanteil direkt in die Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben.

Wichtig: Manche Dienstleister weisen den auf den Mieter entfallenden CO₂-Betrag in der Heizkostenabrechnung gesondert aus, andere integrieren den Kostenanteil bereits in die Endsumme. Vermieter sollten daher genau prüfen, welche Variante in ihrer Abrechnung vorliegt.Außerdem: Wenn der Vermieter oder die Vermieterin diese Angaben gar nicht zur Verfügung stellt, kann der Mieter den Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

So funktioniert die Kostenaufteilung

Bei Gebäuden, in denen überwiegend Wohnfläche vorhanden ist (also weniger als 50 % gewerbliche Nutzung), kommt ein 10-Stufen-Modell zum Einsatz. Dabei zahlen die Vermietenden umso mehr, je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist. Umgekehrt steigt der Mieteranteil, wenn das Gebäude besonders energieeffizient ist. Grundlage ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche, ermittelt anhand der Heizkostenabrechnung.

Stufe

CO₂-Ausstoß je m² (kg CO₂/m²/Jahr)

Mieteranteil

Vermieteranteil

1

< 12

100 %

0 %

2

12 bis < 17

90 %

10 %

3

17 bis < 22

80 %

20 %

4

22 bis < 27

70 %

30 %

5

27 bis < 32

60 %

40 %

6

32 bis < 37

50 %

50 %

7

37 bis < 42

40 %

60 %

8

42 bis < 47

30 %

70 %

9

47 bis < 52

20 %

80 %

10

≥ 52

5 %

95 %

Einschränkungen durch Baudenkmalschutz oder Milieuschutz

Wenn für ein Gebäude rechtliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz, Milieuschutz) eine energetische Sanierung oder eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung wesentlich erschweren, wird der für die Vermietenden vorgesehene Kostenanteil um die Hälfte reduziert. Bestehen gesetzliche Hürden sowohl für die energetische Sanierung als auch für die Wärmeerzeugung (z. B. Umstellung der Heizungsanlage), entfällt die Beteiligung der Vermietenden komplett (100 % beim Mieter).


Besondere Fälle

  1. Mieter übernimmt selbst die EnergieversorgungBei einer Gasetagenheizung oder ähnlichen individuellen Heizsystemen, die direkt vom Mieter betrieben werden, hat dieser die Aufgabe, den Vermieter- und Mieteranteil der CO₂-Kosten mithilfe des 10-Stufen-Modells selbst zu ermitteln. Er kann daraufhin gegenüber dem Vermieter in Textform seinen Erstattungsanspruch geltend machen – innerhalb von zwölf Monaten, nachdem er die Rechnung vom Energielieferanten erhalten hat.Der Vermieter darf den Betrag wahlweise direkt auszahlen oder mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen.

    Hinweis: Nutzt der Mieter die Brennstoffe nicht nur zum Heizen und für Warmwasser, sondern etwa auch für einen Gasherd, wird der Erstattungsanspruch pauschal um 5 % reduziert. Bei rein gewerblicher Nutzung wird der Verbrauch gesondert erfasst.

  2. Gewerbeeinheiten im GebäudeDas 10-Stufen-Modell gilt für gemischt genutzte Objekte, wenn der Wohnanteil mindestens 50 % der Gesamtfläche ausmacht. Überwiegt dagegen der Gewerbeanteil, wird das Gebäude als Nichtwohngebäude eingestuft. In diesem Fall findet eine 50:50-Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter statt – unabhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes.



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