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CO₂-Kostenaufteilung: Stufenmodell und Abrechnung für Vermieter

  • Autorenbild: Tom Dose – Immobilienkaufmann (IHK)
    Tom Dose – Immobilienkaufmann (IHK)
  • 23. Aug. 2024
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Aug.

Seit 2023 werden die CO₂-Kosten für fossile Wärme in vermieteten Wohngebäuden nicht mehr automatisch vollständig auf Mieter umgelegt. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) verteilt die Kosten abhängig vom spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter. Für Vermieter ist das unmittelbar für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung relevant.

 

Wie funktioniert die CO₂-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden?

Der Vermieter ermittelt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dieser Wert wird in das gesetzliche 10-Stufen-Modell eingeordnet. Je höher der spezifische Ausstoß, desto größer ist grundsätzlich der Vermieteranteil.

  • unter 12 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter 100 %, Vermieter 0 %

  • 12 bis unter 17 kg: Mieter 90 %, Vermieter 10 %

  • 17 bis unter 22 kg: Mieter 80 %, Vermieter 20 %

  • 22 bis unter 27 kg: Mieter 70 %, Vermieter 30 %

  • 27 bis unter 32 kg: Mieter 60 %, Vermieter 40 %

  • 32 bis unter 37 kg: Mieter 50 %, Vermieter 50 %

  • 37 bis unter 42 kg: Mieter 40 %, Vermieter 60 %

  • 42 bis unter 47 kg: Mieter 30 %, Vermieter 70 %

  • 47 bis unter 52 kg: Mieter 20 %, Vermieter 80 %

  • ab 52 kg: Mieter 5 %, Vermieter 95 %

 

Welche Daten braucht der Vermieter?

Für die Berechnung werden insbesondere der im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff, die CO₂-Emissionen beziehungsweise der Emissionsfaktor, die angefallenen CO₂-Kosten und die relevante Wohnfläche benötigt. Brennstoff- und Wärmelieferanten müssen die für das Gesetz erforderlichen Angaben in ihren Abrechnungen bereitstellen.

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt zusätzlich ein Online-Rechentool zur CO₂-Kostenaufteilung bereit. Es ist eine Rechenhilfe; die korrekte Betriebskostenabrechnung bleibt Aufgabe des Vermieters beziehungsweise der beauftragten Abrechnungsstelle.

 

Was muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden?

Nach § 7 CO₂KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden CO₂-Kostenanteil, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen.

Fehlen diese Angaben oder wird der Mieteranteil nicht korrekt bestimmt, kann der Mieter seinen auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3 % kürzen. Für Vermieter ist die CO₂-Aufteilung deshalb kein bloßer Zusatzhinweis, sondern Bestandteil einer vollständigen Abrechnung.

 

Gasetagenheizung: Wenn der Mieter selbst Gas einkauft

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, etwa über eine eigene Gasetagenheizung mit direktem Versorgungsvertrag, läuft das Verfahren anders. Der Mieter ermittelt den spezifischen CO₂-Ausstoß seiner Wohnung und daraus den Vermieteranteil. Diesen Erstattungsanspruch muss er innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten in Textform geltend machen.

Wird der Brennstoff zusätzlich für eigene Geräte zu anderen Zwecken genutzt, zum Beispiel für einen Gasherd, vermindert sich der Erstattungsanspruch nach § 6 Abs. 3 CO₂KostAufG um 5 %.

 

Vermietete Eigentumswohnung in einer WEG

Das CO₂KostAufG regelt die Kostenverteilung im Mietverhältnis – nicht eine pauschale Verteilung zwischen allen Wohnungseigentümern. Bei zentral versorgten WEGs liefern Heizkostenabrechnung und Brennstoffrechnung die erforderlichen Gebäudedaten. Der einzelne vermietende Eigentümer muss anschließend sicherstellen, dass in seiner Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter nur der gesetzlich zulässige Anteil berücksichtigt wird.

 

Neue Sonderregel für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ab 2028

Für neu eingebaute fossile Heizungen in bestehenden Wohngebäuden gelten künftig zusätzliche Regeln. Ab 1. Januar 2028 werden die anfallenden CO₂-Kosten grundsätzlich hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt; bei Gasheizungen gilt die hälftige Beteiligung außerdem für die Gasnetzentgelte. Ab 1. Januar 2029 kommt grundsätzlich eine hälftige Beteiligung an den Mehrkosten der vorgeschriebenen biogenen Brennstoffe hinzu.

Das Gesetz enthält daneben eine Härtefallregelung für bestimmte Vermieter. Deshalb sollte vor der Abrechnung geprüft werden, ob die Sonderregel für die konkrete Heizung und den jeweiligen Abrechnungszeitraum greift. Die Bundesregierung erläutert die seit Juli 2026 geltende Neuregelung auf ihrer Seite zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

 

Wann kann sich der Vermieteranteil reduzieren?

§ 9 CO₂KostAufG berücksichtigt Fälle, in denen öffentlich-rechtliche Vorgaben energetische Verbesserungen verhindern. Dazu können beispielsweise Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung gehören. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sich der Vermieteranteil halbieren oder die Aufteilung entfallen. Der Vermieter muss die Voraussetzungen gegenüber dem Mieter nachweisen.

 

Typische Fehler bei der CO₂-Abrechnung

  • CO₂-Kosten vollständig auf den Mieter umlegen

  • Pflichtangaben in der Heizkostenabrechnung weglassen

  • bei Gasetagenheizung den Erstattungsanspruch des Mieters übersehen

  • Gebäude- und Wohnungsfläche oder Abrechnungszeiträume falsch zuordnen

  • Ausnahmen nach § 9 ohne konkreten Nachweis anwenden

 

Fazit für Vermieter

Die CO₂-Kostenaufteilung gehört bei fossil beheizten Mietobjekten fest in den Abrechnungsprozess. Entscheidend ist nicht ein pauschaler Prozentsatz, sondern die gesetzliche Einstufung anhand des spezifischen CO₂-Ausstoßes. Gerade bei Eigentumswohnungen mit zentraler WEG-Heizung und bei Gasetagenheizungen unterscheiden sich die Abläufe deutlich.

Wie sich der CO₂-Preis selbst entwickelt, behandeln wir separat im Beitrag CO₂-Preis 2026.

 

Rechtsgrundlagen und Stand

Stand: August 2026. Grundlage sind insbesondere §§ 2, 5, 6, 7 und 9 CO₂KostAufG sowie die gesetzliche Einstufungstabelle. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter CO₂KostAufG.

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