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Erstverwaltung WEG-Neubau: Aufgaben, Ablauf und erste Eigentümerversammlung

  • Autorenbild: Barbara Dose – Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
    Barbara Dose – Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
  • 26. Apr. 2025
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Aug.

Bei einem WEG-Neubau beginnt die eigentliche Verwaltungsarbeit nicht erst mit der ersten regulären Eigentümerversammlung. Schon in der Startphase müssen Konten, Versicherungen, Dienstleister, Abrechnungsgrundlagen, Unterlagen und Zuständigkeiten so organisiert werden, dass die Gemeinschaft handlungsfähig ist. Genau darum geht es bei der Erstverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Was bedeutet Erstverwaltung bei einem WEG-Neubau?

Mit Erstverwaltung ist die erste organisierte Verwaltung einer neu entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint. Rechtlich entsteht die Gemeinschaft nach § 9a WEG mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Ab diesem Zeitpunkt kann sie Rechte erwerben, Verträge schließen und Verpflichtungen eingehen.

Die erste Bestellung eines Verwalters nach der Begründung von Wohnungseigentum darf nach § 26 WEG auf höchstens drei Jahre erfolgen. Das bedeutet nicht, dass die Erstbestellung zwingend genau drei Jahre dauern muss. Spätere Bestellungen sind für höchstens fünf Jahre möglich.

 

Welche Aufgaben fallen schon vor dem regulären Verwaltungsbetrieb an?

Bei einem Neubau fehlen naturgemäß viele Erfahrungswerte aus Vorjahren. Gleichzeitig müssen zahlreiche Prozesse erstmals eingerichtet werden. Eine früh einbezogene Verwaltung kann insbesondere folgende Punkte vorbereiten:

  • Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und vorhandene Objektunterlagen für die praktische Verwaltung auswerten

  • Stammdaten der Einheiten und Eigentümer strukturiert übernehmen

  • Gemeinschaftskonten und Buchhaltung einrichten

  • Versicherungs- und Dienstleistungsverträge erfassen beziehungsweise vorbereiten

  • Wartungs- und Betreiberpflichten aus technischen Unterlagen zusammentragen

  • Übergabe- und Dokumentationsprozesse mit Projektbeteiligten koordinieren

  • den ersten Wirtschaftsplan vorbereiten

Die Verwaltung ersetzt dabei weder Fachplaner noch Rechtsanwälte. Gerade bei technischen Mängeln, Abnahmen oder streitigen Gewährleistungsfragen müssen Zuständigkeiten sauber getrennt und bei Bedarf externe Fachleute eingebunden werden.

 

Der erste Wirtschaftsplan und die finanzielle Startphase

Nach § 28 WEG stellt der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Bei einem Neubau ist das anspruchsvoller als bei einer Bestands-WEG, weil noch keine belastbaren Vorjahreswerte vorhanden sind.

Für die erste Kalkulation werden deshalb unter anderem erwartete Kosten für Versicherungen, Energie, Reinigung, Wartung, Aufzug, Hausmeisterleistungen, Müll, Bank und Verwaltung berücksichtigt. Hinzu kommt die Planung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Sobald reale Verbrauchs- und Vertragsdaten vorliegen, verbessert sich die Kalkulationsbasis für die Folgejahre.

 

Übergabe des Gemeinschaftseigentums und Mängel

Die Startphase eines Neubaus ist häufig von Restarbeiten und Mängelmeldungen geprägt. Für die Verwaltung ist entscheidend, technische Unterlagen und offene Vorgänge nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu können etwa Wartungsunterlagen, Revisionspläne, Schlüssel, Verträge, Prüfberichte und eine Übersicht offener Arbeiten gehören.

Die Verwaltung kann Mängelmeldungen bündeln, Termine koordinieren und Beschlüsse organisatorisch umsetzen. Ob und wie Ansprüche gegenüber Bauträger, ausführenden Unternehmen oder anderen Beteiligten verfolgt werden, ist dagegen eine Frage der Gemeinschaft und gegebenenfalls der rechtlichen beziehungsweise technischen Beratung.

 

Wann findet die erste Eigentümerversammlung im Neubau statt?

Das WEG schreibt keinen besonderen starren Termin „x Wochen nach Fertigstellung“ für die erste Eigentümerversammlung vor. § 24 WEG verlangt aber, dass der Verwalter mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einberuft. Bei einer neuen WEG ist eine frühere Versammlung oft sinnvoll, sobald wesentliche Entscheidungen der Eigentümer erforderlich werden.

Typische Themen einer frühen Versammlung können Wirtschaftsplan und Vorschüsse, Erhaltungsrücklage, Dienstleistungs- und Wartungsverträge, Hausordnung, offene technische Themen, Kompetenzgrenzen für die laufende Verwaltung und gegebenenfalls die Wahl eines Beirats sein. Welche Punkte tatsächlich beschlossen werden müssen, hängt vom konkreten Projekt und den bereits wirksam getroffenen Regelungen ab.

 

Warum eine frühe Einbindung der Verwaltung sinnvoll ist

Wird die Verwaltung erst kurz vor Bezug oder sogar nach Übergabe eingeschaltet, müssen viele Grundprozesse gleichzeitig nachgeholt werden. Frühzeitige Einbindung schafft dagegen Zeit, Unterlagen zu prüfen, Dienstleister zu koordinieren, Konten und Buchhaltung vorzubereiten und einen belastbaren Starttermin festzulegen.

Besonders hilfreich ist eine klare Übergabeliste: Welche Verträge bestehen bereits? Welche technischen Unterlagen fehlen? Welche Anlagen benötigen Wartung oder Prüfungen? Welche Beschlüsse sind kurzfristig erforderlich? Welche Kosten sind für den ersten Wirtschaftsplan realistisch?

 

Aus unserer Praxis: Seniorenresidenz Lorch am Rhein

Ein Beispiel aus unserer Verwaltung ist die Seniorenresidenz Lorch am Rhein. Die 2022 fertiggestellte WEG umfasst 29 Wohneinheiten sowie Gemeinschaftsräume und ein Büro für den Pflegedienst. Wir waren bereits während der Fertigstellungs- und Verkaufsphase eingebunden und haben anschließend die WEG-Verwaltung übernommen. Gerade bei solchen Projekten zeigt sich, warum Unterlagen, laufende Verträge und offene Vorgänge nicht erst zum regulären Verwaltungsbeginn zusammengetragen werden sollten.

 

Was sollte ein Bauträger oder eine neue WEG der Verwaltung bereitstellen?

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung einschließlich Nachträgen

  • aktuelle Eigentümer- und Einheitenübersicht

  • Abgeschlossenheits- und relevante Objektpläne

  • Versicherungsunterlagen und bestehende Versorger-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

  • technische Dokumentationen, Prüf- und Wartungsnachweise

  • Schlüssel- und Zugangsübersichten

  • Informationen zu offenen Restarbeiten und bekannten Mängeln sowie Übergabezeitplan

 

Übergang in die laufende WEG-Verwaltung

Ist die Startphase abgeschlossen, geht die Erstverwaltung in die normale laufende WEG-Verwaltung über. Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Eigentümerversammlungen, Instandhaltung, Vertragsmanagement und Eigentümerkommunikation werden dann zu den wiederkehrenden Verwaltungsprozessen.

Wer eine Verwaltung neu auswählen oder wechseln möchte, findet außerdem Hinweise in unserem Beitrag Neue Hausverwaltung bestellen.

 

Erstverwaltung durch Hausverwaltung Dose

Hausverwaltung Dose unterstützt Neubau-WEGs bei der organisatorischen Einrichtung und beim Übergang in die laufende Verwaltung. Dazu gehören je nach Projekt insbesondere Wirtschaftsplan und Buchhaltung, Eigentümerkommunikation, Dienstleisterkoordination, Vorbereitung von Versammlungen und die strukturierte Übernahme der Verwaltungsunterlagen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Erstverwaltung für Neubauprojekte. Für ein konkretes Objekt können Sie uns die Eckdaten über die Angebotsanfrage übermitteln.

 

Rechtsgrundlagen und Stand

Stand: August 2026. Wesentliche gesetzliche Grundlagen sind insbesondere §§ 9a, 24, 26, 27 und 28 WEG. Den aktuellen Gesetzestext stellt das Bundesministerium der Justiz unter Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bereit.

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