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Gasetagenheizung 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz für WEGs bedeutet

  • Autorenbild: Tom Dose – Immobilienkaufmann (IHK)
    Tom Dose – Immobilienkaufmann (IHK)
  • 4. Juni 2024
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Aug.

Stand: 15. August 2026. Dieser Beitrag wurde vollständig aktualisiert. Die früheren Regeln des Gebäudeenergiegesetzes zur 65-%-Vorgabe und zu besonderen Übergangsfristen für Etagenheizungen sind seit Ende Juli 2026 nicht mehr der aktuelle Rechtsrahmen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Heizungsregeln grundlegend geändert.

 

Was hat sich seit dem 29. Juli 2026 geändert?

Die wesentlichen Neuregelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes gelten seit dem 29. Juli 2026. Die bisherige einheitliche Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen, ist entfallen. Eigentümer können wieder technologieoffen zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich.

Damit ist insbesondere das frühere System der §§ 71 ff. GEG, an das auch die speziellen Etagenheizungsfristen gekoppelt waren, nicht mehr die Grundlage für heutige Entscheidungen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizungen ist das eine wesentliche Änderung.

 

Was bedeutet das für eine WEG mit Gasetagenheizungen?

Eine WEG muss nicht mehr allein wegen der früheren 65-%-Regel innerhalb des alten Fünf-Jahres-Systems entscheiden, ob sämtliche Etagenheizungen beibehalten oder auf eine Zentralheizung umgestellt werden. Die im früheren Rechtsrahmen daran anknüpfenden längeren Umstellungsfristen sind deshalb kein aktueller Handlungsfahrplan mehr.

Das bedeutet aber nicht, dass die Heizungsfrage für eine WEG unwichtig geworden ist. Gerade bei älteren Gasetagenheizungen sollte die Gemeinschaft weiterhin frühzeitig klären, welches technische Konzept langfristig zum Gebäude passt.

 

Bestehende Gasetagenheizungen weiter betreiben?

Das neue Gesetz setzt auf freie Heizungswahl und hat die frühere allgemeine 65-%-Anforderung abgeschafft. Eine funktionierende Etagenheizung muss daher nicht allein deshalb ersetzt werden, weil sie die frühere 65-%-Vorgabe nicht erfüllt.

Bei einem tatsächlichen Austausch sollten Eigentümer trotzdem nicht nur auf den Anschaffungspreis schauen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu erwartende Brennstoffkosten, technische Lebensdauer, mögliche Netzentwicklungen, CO₂-Kosten, künftige Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe und mögliche Förderungen.

 

Biotreppe und Grüngasquote: zwei unterschiedliche Regeln

1. Biotreppe ab 2029: Wer unter die Biotreppe fällt und weiterhin mit Gas, Heizöl oder vergleichbaren Brennstoffen heizt, muss schrittweise einen höheren Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Vorgesehen sind 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Als anrechenbar nennt das Bundeswirtschaftsministerium unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.

2. Zusätzliche Grüngas-/Grünölquote ab 2028: Diese Regelung ist davon zu unterscheiden. Nach den bisherigen BMWE-Eckpunkten soll sie bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl ansetzen und den Hochlauf klimafreundlicher Brennstoffe im Markt unterstützen. In den im Frühjahr 2026 veröffentlichten Eckpunkten wurde für 2028 ein Einstieg von bis zu 1 % beschrieben. Das ist aber noch keine abschließend festgelegte Quote für Hauseigentümer. Die aktuelle Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Details dieser zusätzlichen Quote bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden sollen.

Für Eigentümer und WEGs ist deshalb entscheidend: Die bereits konkret beschriebene Biotreppe ab 2029 und die noch auszugestaltende zusätzliche Marktquote ab 2028 dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. Bei Investitionsentscheidungen sollte die endgültige Regelung zur Grüngasquote nach ihrem Erlass erneut geprüft werden.

 

Was sollte eine WEG jetzt praktisch tun?

Auch ohne den alten gesetzlichen Entscheidungsdruck ist eine Bestandsaufnahme sinnvoll. Für die weitere Planung sollten Alter und Zustand der einzelnen Etagenheizungen, technische Alternativen, erforderliche Eingriffe in Leitungen und Wärmeverteilung, lokale Versorgungsmöglichkeiten, Investitionsbedarf und mögliche Förderungen gemeinsam betrachtet werden.

  • Alter, Zustand und Störanfälligkeit der vorhandenen Etagenheizungen erfassen

  • technische Machbarkeit einer zentralen oder weiterhin dezentralen Lösung prüfen

  • Gasnetz, Fernwärme und andere Versorgungsoptionen am Standort berücksichtigen

  • Investitions- und Folgekosten vergleichen

  • Förderfähigkeit vor einer Beauftragung aktuell prüfen

Für Variantenvergleich, Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit sind je nach Projekt Heizungsfachbetrieb, Energieberatung oder Fachplanung einzubeziehen. Die Hausverwaltung organisiert den Prozess, ersetzt aber keine technische Fachplanung.

 

Zentralheizung oder weiterhin einzelne Etagenheizungen?

Beide Konzepte können je nach Gebäude Vor- und Nachteile haben. Eine zentrale Lösung kann Wartung und spätere Systemwechsel vereinheitlichen, erfordert aber häufig erhebliche Investitionen in Leitungsnetz, Wärmeverteilung und Technikräume. Dezentrale Etagenheizungen ermöglichen individuelle Lösungen, führen dafür aber zu unterschiedlichen technischen Ständen innerhalb derselben WEG.

Für die Gemeinschaft ist deshalb ein belastbarer technischer Vergleich wichtiger als eine pauschale Empfehlung. Erst wenn Kosten, Machbarkeit, Übergangsphasen und Eigentumsfragen geklärt sind, sollte über größere Umstellungen beschlossen werden.

 

Besonderheit bei vermieteten Wohnungen

Bei vermieteten Einheiten sollten Eigentümer zusätzlich die künftige Kostenverteilung berücksichtigen. Die Bundesregierung hat für neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen neue Mieterschutzregeln zur Verteilung bestimmter CO₂-, Gasnetz- und später auch biogener Brennstoffkosten vorgesehen. Diese Regelungen greifen teilweise ab 2028 beziehungsweise 2029.

Für Vermieter kann dadurch eine technisch zunächst günstige fossile Lösung langfristig andere wirtschaftliche Folgen haben als für einen Selbstnutzer. Vor einer Investitionsentscheidung sollte deshalb die aktuelle Rechts- und Förderlage nochmals konkret geprüft werden.

 

Förderung 2026: Bedingungen ebenfalls geändert

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgeführt, die Bedingungen wurden im Juli 2026 jedoch angepasst. Förderfähigkeit und Förderhöhe hängen von Maßnahme, Haushalt und Zeitpunkt des Antrags ab. Für eine WEG sollte eine mögliche Förderung daher vor Beauftragung anhand der dann geltenden Bedingungen geprüft werden.

 

Welche Rolle hat die Hausverwaltung?

Die Hausverwaltung organisiert den Entscheidungsprozess der Gemeinschaft: Unterlagen zusammentragen, Angebote und Fachinformationen aufbereiten, Beschlussgegenstände vorbereiten, Eigentümerversammlungen organisieren und beschlossene Maßnahmen koordinieren. Sie ersetzt dabei keine technische Fachplanung oder individuelle Energieberatung.

Mehr über unsere laufende WEG-Verwaltung finden Sie auf der Leistungsseite. Zur Entwicklung der CO₂-Kosten haben wir außerdem den Beitrag CO₂-Preis 2026 veröffentlicht.

 

Fazit für WEGs mit Gasetagenheizungen

Die Rechtslage hat sich 2026 deutlich verändert: Die frühere allgemeine 65-%-Vorgabe und der daran gekoppelte Sonderfahrplan für Etagenheizungen sind nicht mehr die Grundlage der Heizungsentscheidung. WEGs haben mehr technische Wahlfreiheit, sollten aber Brennstoffentwicklung, Folgekosten, Gebäudezustand und Fördermöglichkeiten trotzdem langfristig betrachten.

Das alte Informationsschreiben aus 2023 wird deshalb nicht mehr als aktuelle Handlungsempfehlung in diesem Beitrag bereitgestellt.

 

Quellen und Stand

Stand: 15. August 2026. Grundlage dieser Aktualisierung sind die Informationen der Bundesregierung zum Gebäudemodernisierungsgesetz und die Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums. Da weitere Details – insbesondere zur zusätzlichen Grüngas-/Grünölquote ab 2028 – noch geregelt werden sollen, sollte der Rechtsstand vor einer konkreten Investitionsentscheidung erneut geprüft werden.

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