Die WEG-Reform 2020: Das neue Wohnungseigentumsgesetz im Überblick
Aktualisiert: 17. Sept.
Einleitung
Zum 1. Dezember 2020 trat die umfassend reformierte Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft. Die Neuerungen bringen zahlreiche Erleichterungen und Klarstellungen für Wohnungseigentümer und Verwalter. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Die wichtigsten Änderungen der WEG-Reform 2020
1. Erleichterung baulicher Maßnahmen
Die WEG-Reform erleichtert bauliche Veränderungen im gemeinschaftlichen Eigentum erheblich. Künftig sind folgende bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung aller Eigentümer möglich:
Einbruchschutz
Elektromobilität (Ladestationen)
Barrierereduzierung
Glasfaseranschlüsse
Wohnungseigentümer haben jetzt einen individuellen Anspruch auf diese Maßnahmen. Die Kosten trägt in der Regel der jeweilige Begünstigte.
2. Stärkung der Rechte der Wohnungseigentümer
Die Rechte der Wohnungseigentümer werden gestärkt:
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist nun gesetzlich festgeschrieben.
Längere Ladungsfrist zur Eigentümer-Versammlung (drei statt zwei Wochen).
Vereinfachte Abwahl des Verwalters ohne Angabe eines wichtigen Grundes.
Einfachere Beschlussfassung über Kostenverteilung mit einfacher Mehrheit.
3. Stärkung des Verwaltungsbeirats
Die Haftung von Verwaltungsbeiräten wird begrenzt (nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).
Die Anzahl der Beiratsmitglieder kann flexibel festgelegt werden.
4. Digitalisierung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen wird ermöglicht.
Digitale Umlaufbeschlüsse können nun in Textform gefasst werden.
5. Harmonisierung von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Die Umlage der Betriebskosten für vermietete Eigentumswohnungen erfolgt jetzt nach den Regeln des WEG.
Vermieter müssen sich nicht mehr aufwändige Umrechnungen verlassen.
6. Vereinfachung der Jahresabrechnung
Klarere Vorgaben für Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung reduzieren Streitpotenzial.
Einheitlichere Regelungen sorgen für mehr Transparenz.
7. Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
Der Verwalter darf eigenständig kleinere Maßnahmen durchführen.
Die Eigentümer können den Aufgabenkreis des Verwalters individuell anpassen.
8. Sondereigentum für Freiflächen
Gartenflächen, Stellplätze und Terrassen können jetzt Sondereigentum sein.
Vorher war dies nur durch Sondernutzungsrechte möglich.
9. Modernisierung des gerichtlichen Verfahrensrechts
Beschlussklagen sind nur noch gegen die Gemeinschaft der Eigentümer zu richten, nicht mehr gegen jeden einzelnen Eigentümer.
Die WEG-Reform 2020 bringt deutliche Erleichterungen für Eigentümer und Verwalter. Besonders die Digitalisierung, vereinfachte bauliche Maßnahmen und klarere Verwaltungsstrukturen sind entscheidende Fortschritte. Wohnungseigentümer profitieren von mehr Transparenz, Mitbestimmung und Flexibilität.
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Aktualisierung: Was sich seit 2020 weiterentwickelt hat
Der Beitrag beschreibt die große WEG-Reform zum 1. Dezember 2020. Der damalige Rechtsstand ist historisch weiterhin richtig, einzelne Punkte wurden seitdem jedoch weiterentwickelt.
Virtuelle Eigentümerversammlung: Die Reform 2020 ermöglichte zunächst die elektronische Teilnahme an einer Versammlung. Seit der Gesetzesänderung 2024 kann eine WEG nach § 23 Abs. 1a WEG mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass Versammlungen für höchstens drei Jahre auch vollständig virtuell stattfinden können. Wird ein solcher Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist nach § 48 Abs. 6 WEG bis einschließlich 2028 grundsätzlich weiterhin mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer hierauf nicht einstimmig verzichten.
Steckersolargeräte: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG zählt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte inzwischen ausdrücklich zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Über die konkrete Durchführung und Ausgestaltung ist weiterhin im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Zertifizierter Verwalter: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ist seit dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Grundsätzlich gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung; für kleine Gemeinschaften enthält das Gesetz eine Ausnahme. Rechtsstand: 17. September 2026.
