top of page

Wohnraummietrecht: BGH zur Eigenbedarfskündigung und Härtefall bei hohem Lebensalter (VIII ZR 68/19)

Autorenbild: Tom Dose – Immobilienkaufmann
Tom Dose – Immobilienkaufmann
4. Apr. 2021
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Sept.

Sachverhalt:

Die Mieterin hatte im Jahre 1997 eine Wohnung in Berlin angemietet. Die Mieterin ist im Jahre 1932 geboren. Die Vermieterin hat die Wohnung im Jahre 2015 erworben und hat der über 80 Jahre alten Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt.


Die Mieterin widersprach der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihrer langjährigen Verwurzelung am ort der Mietsache und ihre für die beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.


Das Landgericht Berlin hat die Räumungsklage unter Verweis auf des hohe Alter der Mieterin abgewiesen.


Entscheidung:

Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landgericht.


Weder mit Blick auf den in Art. 25 der Europäischen Grundrechtscharta verbrieften Schutz älterer Menschen noch unter Berücksichtigung des in Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankerten Schutzes der Menschenwürde ist es geboten, nach der Lehre der "Mittelbaren Drittwirkung" der Grundrechte eine Härte im Sinne von §574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund das hohen Lebensalters eines Mieters zu bejahen.


Auch eine langjährige Mieterdauer (hier zum Zeitpunkt der ersten Eigenbedarfskündigung rund 18 Jahre) lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Miters ab, namentlich davon, ob er beispielsweise sozaile Kontakte in der Nachbarschaft pflegt. Einkäufe für den täglichen Lebensbedar in der näheren Umgebung erledigt, an kultuerellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen in der Nähe seiner Umgebung teilnimmt und/oder medizinische oder andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt.


Aktualisierung September 2026


Die Aussage des hier besprochenen Urteils bleibt aktuell: Weder ein hohes Lebensalter noch eine lange Mietdauer begründen für sich allein automatisch eine Härte nach § 574 BGB. Entscheidend bleibt die konkrete Situation des Mieters.


Diese einzelfallbezogene Prüfung hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2024 (VIII ZR 114/22) nochmals hervorgehoben. Werden im Zusammenhang mit einer Räumung schwerwiegende Gesundheitsgefahren, etwa eine konkrete Suizidgefahr, geltend gemacht, müssen Gerichte diese Umstände sorgfältig aufklären und in die Härtefallabwägung einbeziehen. Pauschale Annahmen genügen in beide Richtungen nicht.


Rechtsstand: 17. September 2026.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page