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BGH: Auch erfolgreiche WEG-Beschlusskläger können Prozesskosten mittragen

  • Autorenbild: Barbara Dose – Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
    Barbara Dose – Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
  • 22. Juli 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Aug.

Mit Urteil vom 19. Juli 2024 (V ZR 139/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, wie Prozesskosten einer Beschlussklage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt werden. Werden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verfahren Prozesskosten auferlegt, gehören diese Kosten zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Ohne abweichende Regelung werden sie deshalb nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Eigentümer verteilt. Das kann auch den Eigentümer treffen, der die Beschlussklage gewonnen hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Kostenentscheidung und der anschließenden internen Verteilung innerhalb der Gemeinschaft. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaubt grundsätzlich, für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten eine abweichende Verteilung zu beschließen. Solange eine solche abweichende Regelung nicht besteht, gilt für eine Sonderumlage der vorhandene Kostenverteilungsschlüssel.

Für Eigentümer bedeutet das: Eine erfolgreiche Beschlussklage ändert den internen Kostenverteilungsschlüssel nicht automatisch. Wer für die aus dem Verfahren entstehenden Gemeinschaftskosten eine andere Verteilung erreichen will, muss die Voraussetzungen dafür gesondert prüfen.


Rechtsgrundlage und Entscheidung

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